Gesetzlicher Satz
Der gesetzliche Satz ist das Honorar, das Ihnen ein Arzt für bestimmte Leistungen in Rechnung stellen kann. Das Honorar wird vom LIKIV (Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung) festgelegt. Es setzt sich zusammen aus dem gesetzlichen Eigenanteil (Selbstbeteiligung) den Sie als Patient bezahlen müssen (unabhängig von der Wahl des Zimmers) und dem von der Krankenkasse erstatteten Betrag.
Es gibt auch Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt und für die der Arzt das Honorar frei festsetzen kann.
Honorarzuschlag
Über den gesetzlichen Satz hinaus können Krankenhausärzte auch Honorarzuschläge berechnen, die die Krankenversicherung nicht erstattet. Wenn Sie eine Krankenhauszusatzversicherung haben, werden diese Kosten in der Regel vom Versicherer übernommen.
In unserem Krankenhaus berechnen wir alle Leistungen in Mehrbett- oder Doppelzimmern zum gesetzlichen Tarif. In einem Einzelzimmer oder Luxuszimmer (Entbindungsstation) können alle Leistungserbringer, die an Ihrer Behandlung beteiligt sind (z. B. Anästhesist, Chirurg, Physiotherapeut, ...), einen Honorarzuschlag von jeweils 135 % oder 173 % auf den Basissatzberechnen.
Auch für die Sprechstunde kann ein nicht konventionierter Arzt einen Zuschlag berechnen. Dies ist mit bis zu 50 % des gesetzlichen Tarifs möglich.
In einigen Ausnahmesituationen ist es gesetzlich verboten, dem Patienten einen Honorarzuschlag in Rechnung zu stellen.